Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine neue
Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist.
Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter,
nicht aber für die Finanzgerichte bindend.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der
gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt
werden, um 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw.
12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die
Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die
Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach
anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer
Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des
Steuerpflichtigen betreut.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Nach dem Gesetz ermäßigt sich die Einkommensteuer sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,die jeweils in einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um 600 €.
Katalog. Das BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haushaltsnahen Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Austausch einer Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten – Elektrogeräte wie Waschmaschine, Herd, TV oder PC – oder die Überprüfung durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel), nicht jedoch die Materialkosten. Der Anteil der begünstigten Arbeitskosten muss sich grundsätzlich aus den Angaben der Rechnung gesondert ergeben. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind ausdrücklich nicht begünstigt. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten. Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
Stand: 15. Dezember 2007