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Unser Tipp:

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Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind (insbesondere Tankgutscheine), sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht auf einen Höchstbetrag in Euro lauten, sondern ausschließlich die Sache konkret bezeichnen. Für Tankgutscheine bedeutet dies, dass nur Angaben zur Ware gemacht werden dürfen, also z. B. „Gutschein über 30 Liter Super-Benzin“.

Unter diese Regelung fällt auch die Überlassung eines sog. „Job-Tickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 44 € monatlich dem Arbeitnehmer zuwendet.

Die Bezahlung der eingelösten Gutscheine muss vom Arbeitgeber direkt an den Aussteller der Gutscheine (die Tankstelle, den Verkehrsträger) erfolgen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer den von ihm verauslagten Betrag nicht erstatten. Der Warenwert der ausgegebenen Gutscheine muss unter der Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer bleiben.
Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Stand: 15. Dezember 2007

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mehrstetten und Umgebung (zB.: Laichingen, Ehingen, Münsingen). Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie individuell in allen steuerlichen Angelegenheiten. Nützen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

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