Kernpunkte des neuen Rechts sind:
- Begünstigung der Kernfamilie
Danach sollen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Selbst nutzen heißt, dass die Immobilie weder vermietet noch verpachtet werden darf. Darüber hinaus darf das ererbte Wohneigentum nicht als Zweitwohnsitz dienen. Für Kinder steuerfrei sind eigengenutzte Wohnungen nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m2. Die ursprünglichen persönlichen Freibeträge (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €) bleiben unverändert.
- Steuerprivileg für Unternehmen
Unternehmensvermögen soll zukünftig bis zu 85 % steuerfrei auf den Unternehmens nachfolger übergehen, wenn der ererbte Betrieb im Kern sieben Jahre fortgeführt wird. Im Kern fortführen heißt, mit dem vorhandenen Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten. Letzteres wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von sieben Jahren, sodass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen werden können. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Darüber hinaus kann der Firmenerbe für eine komplette Steuerfreistellung optieren. Dies setzt voraus, dass er den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführt bzw. dass die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Nicht mehr geändert wurden die höheren Steuerbelastungen der Erwerber in den Steuerklassen II und III. Durch die Anhebung der Steuersätze auf 30 bzw. 50 % kommen insbesondere auf die Geschwister Steuermehrbelastungen von bis zu 150 % zu.