Nach Einführung der Abgeltungsteuer und einhergehend mit dem Wegfall diverser Steuervergünstigungen (wie z. B. der Werbungskostenabzug) lohnt es sich wieder, Vermögen auf Kinder zu übertragen. Kinder genießen einen eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sowie einen eigenen Grundfreibetrag. Damit lassen sich nach geltendem Recht Kapitalerträge bis 8.501 € (Grundfreibetrag 7.664 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € und Sparer-Pauschbetrag 801 €) abgeltungsteuerfrei vereinnahmen. Für jedes Kind kann eine eigene Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Liegt der Bank eine solche Bescheinigung vor, zahlt diese den Kindern ihre Kapitalerträge abgeltungsteuerfrei aus – auch wenn der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist. Voraussetzung ist, dass das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Soll allerdings ein bestehendes Wertpapierdepot aufgeteilt und ein Teil davon auf die Kinder übertragen werden, muss diese Schenkung nicht nur der Schenkungsteuer wegen dem Finanzamt angezeigt werden, sondern ist auch der Depotbank gesondert mitzuteilen. Denn sonst muss die Bank die Übertragung als „Veräußerung“ werten, entsprechend abrechnen und automatisch Abgeltungsteuer abführen. Zudem gilt der Übertragungsstichtag auf das Junior-Depot als Anschaffungsdatum für die Wertpapiere. Dies gilt auch für Altbestände, wenn diese nach dem 1.1.2009 übertragen werden, sodass diese Papiere auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie von den Eltern vor 2009 angeschafft worden sind.
Vermögensübertragungen auf Kinder sind steuerlich nur dann unproblematisch, wenn diese nicht nur formell Inhaber des übertragenen und im Namen der Eltern angelegten Geldvermögens geworden sind. Die Kinder müssen auch tatsächlich Eigentümer des Vermögens geworden sein, d. h. die Eltern dürfen nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verfügen.