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Neues BFH-Urteil ermöglicht gezielte Nutzung von Spekulationsverlusten

Neues BFH-Urteil ermöglicht gezielte Nutzung von Spekulationsverlusten

https://www.steuerberater-wetzel.de/mandanten_news/

Das Urteil: Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2009 (IX R 60/07) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn ein Anleger identische Wertpapiere mit Verlust verkauft und dieselben sofort wieder zurückkauft.

Abgeltungsteuer:  Der Fall betraf zwar jenes vor Einführung der Abgeltungsteuer (am 1.1.2009) geltende Steuerrecht (alte einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere), hat aber auch aktuelle Bedeutung. Zwar können Anleger seit Einführung der Abgeltungsteuer Spekulationsverluste auch ohne Einhaltung einer Jahresfrist steuermindernd geltend machen. Durch Realisation von Verlusten mit anschließendem Rückkauf zu günstigeren Kursen und der Schaffung eines niedrigeren Einstiegsniveaus kann der Anleger die Steuerzahlung in die Zukunft verlagern und dadurch Liquiditäts- und Zinsvorteile erwirtschaften.
Beispiel: Anleger A kauft im Januar 2010 jeweils 100 X-Aktien und 100 Y-Aktien zu je 100 €. Die X-Aktien verkauft A im Juli 2010 für 150 € pro Stück. Die Y-Aktien verlieren hingegen an Wert, sie notieren im September bei 20 €. Behält A die verlustreichen Y-Aktien, zahlt er auf den Gewinn aus dem Verkauf der X-Aktien im Juli Abgeltungsteuer auf einen Gewinn von 50 € x100 = 5.000 €. Verkauft er aber die Y-Aktien im September für 20 € pro Stück und erwirbt er noch am selben Tag dieselben Aktien für 22 € zurück, muss die Bank einen Verlust von 100x80 € = 8.000 € gegen den Gewinn von 5.000 € verrechnen. Die Bank schreibt dann dem A die einbehaltene Abgeltungsteuer wieder gut. Steigt der Kurs der Y-Aktien wie erhofft wieder an, zahlt A zwar die vorübergehend ersparte Abgeltungsteuer spätestens beim gewinnträchtigen Wiederverkauf der Y-Aktien nach. Erreicht der Kurswert z. B. wieder den ehemaligen Einstandskurs von 100, zahlt A Abgeltungsteuer auf einen Gewinn von 78 € x100=7.800 €. In der Zwischenzeit kann A den zinslosen Steuerkredit von 25 % auf 5.000 € = 1.250 € gewinnbringend anlegen.

Stand: 15. Dezember 2009

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mehrstetten und Umgebung (zB.: Laichingen, Ehingen, Münsingen). Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie individuell in allen steuerlichen Angelegenheiten. Nützen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

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