Seitenbereiche
Auf Vertrauen Brücken bauen!
Inhalt

Minijobber auch bar entlohnen

Minijobber auch bar entlohnen

https://www.steuerberater-wetzel.de/mandanten_news/

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu

Der Fall

Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet. Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers nicht zu.

Das Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).

Revision anhängig

Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az: III R 63/13).

Stand: 15. April 2014

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mehrstetten und Umgebung (zB.: Laichingen, Ehingen, Münsingen). Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie individuell in allen steuerlichen Angelegenheiten. Nützen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Erscheinungsdatum:

WETZEL + PARTNER Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.